Monika Walter
Steuerberaterin

GRUNDSTEUERREFORM

Sie wollen die Steuererklärung per Elster/am PC/auf Papier selbst ausfüllen? Das Bayerische Finanzamt hat hier eine sehr gute Seite im Internet erstellt und beantwortet alle Ihre Fragen:

https://www.grundsteuer.bayern.de/ oder einfach auf den nachfolgenden Button klicken:

Grundsteuerreform Bayern

Die Geodaten sind abrufbar unter https://www.geodaten.bayern.de/bayernatlas-info/grundsteuer-nutzungsbedingungen/

Geodaten - Grundstücksgröße


Wir helfen Ihnen auch gerne, aber: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Ihr Steuerberater bei Fragen rund um das Ausfüllen Gebühren erheben müssen, da uns dies sehr viel Zeit kostet!!

Wenn Sie unsere Hilfe - gebührenpflichtig - benötigen, ist Frau Fürst für Sie die richtige Ansprechpartnerin unter 08772/7699730 von Montag bis Donnerstag.


Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 abzugeben.